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Ab 2026 greifen neue Rentenregeln: Aktivrente, 4,24 Prozent mehr Rente und höhere Freibeträge

Auf Rentnerinnen und Rentner kommen 2026 mehrere Änderungen zu, die unterschiedlich stark in die monatliche Rente eingreifen. Seit Januar gilt die Aktivrente mit einem neuen Hinzuverdienst-Freibetrag, zum 1. Juli hebt die Rentenanpassung jede laufende Rente um 4,24 Prozent, zudem wurde der Freibetrag bei der Betriebsrente in der Krankenversicherung angehoben. Dieser Beitrag ordnet die einzelnen Bausteine praxisnah ein.

Gesponserter Informationsbeitrag von AyeletDagan · Stand: 23. April 2026

Hinweis: Diese Seite dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Finanz-, Steuer- oder Rechtsberatung dar. Die dargestellten Inhalte sind keine Empfehlung für oder gegen bestimmte finanzielle Entscheidungen. Verbindliche Auskünfte erteilen die Deutsche Rentenversicherung, Ihre Krankenkasse sowie Steuerberaterinnen und Steuerberater oder andere zuständige Stellen.
§1 · Aktivrente 2026

Aktivrente ab 2026: Bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei dazuverdienen

Mit dem Aktivrentengesetz hat der Bund einen neuen steuerlichen Freibetrag für arbeitende Rentnerinnen und Rentner geschaffen. Viele Bürgerinnen und Bürger, die die Regelaltersgrenze bereits überschritten haben, nutzen diese Regelung im Alltag bislang kaum.

Seit dem 1. Januar 2026 können Rentnerinnen und Rentner, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und weiterhin einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen, bis zu 2.000 Euro pro Monat steuerfrei hinzuverdienen. Das entspricht einem Jahresbetrag von 24.000 Euro. Der Freibetrag ist in § 3 Nr. 21 EStG geregelt und wird vom Arbeitgeber direkt über die Lohnabrechnung berücksichtigt, ohne dass ein gesonderter Antrag nötig ist.

Sozialversicherungsbeiträge fallen auf den Zuverdienst weiterhin an, insbesondere in der Kranken- und Pflegeversicherung. Die neue Begrünstigung bezieht sich ausschließlich auf die Einkommensteuer. Mit der Aktivrente hat der Gesetzgeber zugleich das sogenannte Anschlussverbot gelockert, sodass befristete Verträge mit dem früheren Arbeitgeber nun auch ohne Sachgrund zulässig sind.

§2 · Rentenanpassung

Rentenerhöhung ab Juli 2026: 4,24 Prozent mehr Rente

Zum 1. Juli 2026 steigen die gesetzlichen Renten einheitlich um 4,24 Prozent. Die Deutsche Rentenversicherung hat die Anpassung am 5. März 2026 offiziell bestätigt. Der aktuelle Rentenwert, anhand dessen der monatliche Rentenzahlbetrag berechnet wird, erhöht sich damit von 40,79 Euro auf 42,52 Euro pro Entgeltpunkt.

Die Erhöhung erfolgt automatisch. Rentnerinnen und Rentner müssen nichts beantragen, der neue Betrag wird mit der Rentenzahlung für Juli 2026 wirksam. Die Anpassung gilt bundesweit einheitlich und betrifft alle Arten gesetzlicher Renten, darunter Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten und Hinterbliebenenrenten.

Rechenbeispiele (Bruttobeträge, gerundet)
Bisherige Bruttorente Zuwachs pro Monat Neue Bruttorente
1.200 Euro rund 50,88 Euro rund 1.250,88 Euro
1.500 Euro rund 63,60 Euro rund 1.563,60 Euro
1.800 Euro rund 76,32 Euro rund 1.876,32 Euro
2.100 Euro rund 89,04 Euro rund 2.189,04 Euro

Die Rechenbeispiele beziehen sich auf den Bruttobetrag der Rente vor Abzug von Steuern und Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung. Wie viel netto tatsächlich ankommt, hängt vom Besteuerungsanteil, dem Krankenversicherungsbeitrag und weiteren individuellen Faktoren ab.

Schreibtisch mit Kalender, Brille und Kaffeetasse, editorial Stillleben.
Viele Termine rund um die Rentenreform 2026 fallen auf feste Stichtage. Die Seite ordnet sie nachfolgend ein.
§3 · Besteuerung

Besteuerung der Rente: Was Neurentner 2026 wissen sollten

Wer 2026 erstmals eine gesetzliche Altersrente bezieht, muss 84 Prozent der ersten vollen Jahresbruttorente versteuern. Die verbleibenden 16 Prozent bilden den persönlichen Rentenfreibetrag, der als konkreter Euro-Betrag festgeschrieben und für die gesamte Bezugsdauer unverändert übernommen wird. Bestandsrentner behalten ihren bisherigen Freibetrag, eine Neuberechnung findet nicht statt.

Ob tatsächlich Einkommensteuer anfällt, hängt vom Gesamteinkommen ab. Der Grundfreibetrag liegt 2026 bei 12.348 Euro für Alleinstehende und 24.696 Euro für Verheiratete bei gemeinsamer Veranlagung. Erst wenn das zu versteuernde Einkommen diesen Betrag überschreitet, entsteht überhaupt eine Steuerpflicht. Viele Rentnerhaushalte mit kleinen und mittleren Renten bleiben damit auch 2026 weiterhin unterhalb der Steuerpflicht.

Stufenweise Besteuerung: Seit 2023 steigt der Besteuerungsanteil der Neurentner jährlich um 0,5 Prozentpunkte. Nach dem Wachstumschancengesetz wird die Volle Besteuerung (100 Prozent) nach aktueller Rechtslage erst mit Rentenbeginn 2058 erreicht.
§4 · Betriebsrente

Betriebsrente: Freibetrag bei Krankenversicherungsbeiträgen steigt auf 197,75 Euro

Für Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentner in der gesetzlichen Krankenversicherung gilt 2026 ein monatlicher Freibetrag von 197,75 Euro. Erst auf den Anteil der Betriebsrente, der diesen Freibetrag übersteigt, werden Krankenversicherungsbeiträge erhoben. Rechnerisch ergibt sich der Freibetrag als ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV, die 2026 bundeseinheitlich bei 3.955 Euro liegt.

Der Freibetrag steigt damit gegenüber dem Vorjahr um rund 10,50 Euro (2025: 187,25 Euro). Wichtig für die Praxis: Der Freibetrag gilt ausschließlich für die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, nicht für die Pflegeversicherung. In der sozialen Pflegeversicherung wird weiterhin die gesamte Betriebsrente verbeitragt, sobald die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.

Rechenbeispiel Betriebsrente: Bei einer monatlichen Betriebsrente von 400 Euro werden 202,25 Euro (400 minus 197,75) zur Bemessungsgrundlage für die Krankenversicherungsbeiträge. Auf die vollen 400 Euro entfällt hingegen weiterhin der Pflegeversicherungsbeitrag.
§5 · Mütterrente III

Mütterrente III: Zusätzliche Anerkennung der Kindererziehungszeiten ab 2027

Die sogenannte Mütterrente III ist Teil des Rentenpakets 2025. Sie wurde am 5. Dezember 2025 vom Bundestag und am 19. Dezember 2025 vom Bundesrat beschlossen und tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft. Für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, werden künftig volle drei Jahre Kindererziehungszeit rentenrechtlich anerkannt; bislang waren es 2,5 Jahre.

Pro Kind entspricht das einem zusätzlichen halben Entgeltpunkt. Rund 10 Millionen Rentnerinnen und Rentner sind nach Angaben der Bundesregierung von dieser Regelung betroffen. Die Auszahlungen werden voraussichtlich erst ab dem Jahr 2028 erfolgen, da die technische Umsetzung bei den Rentenversicherungsträgern aufwendig ist. Die Ansprüche für das Jahr 2027 werden rückwirkend ausgezahlt.

Die zusätzlichen Leistungen werden aus Steuermitteln des Bundes finanziert. Für die Anerkennung der Erziehungszeiten ist in der Regel kein gesonderter Antrag nötig, da die Zeiten bei den meisten Betroffenen bereits im Rentenkonto hinterlegt sind.

Älterer Mann arbeitet in einer kleinen Bäckerei als Beispiel für die Aktivrente.
Arbeitende Rentnerinnen und Rentner in sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung profitieren ab 2026 von dem neuen Aktivrente-Freibetrag.
§6 · Private Vorsorge

Altersvorsorgedepot: Reform der privaten Vorsorge im Gesetzgebungsverfahren Gesetzentwurf

Mit dem sogenannten Altersvorsorgedepot plant der Bund eine grundlegende Reform der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge. Der Gesetzentwurf wurde am 17. Dezember 2025 vom Bundeskabinett beschlossen und am 26. Februar 2026 in erster Lesung im Bundestag behandelt. Nach öffentlicher Anhörung und Beratung im Finanzausschuss hat der Bundestag den Gesetzentwurf am 27. März 2026 in zweiter und dritter Lesung beschlossen.

Der Gesetzentwurf ist damit noch nicht endgültig verabschiedet: Er bedarf weiterhin der Zustimmung des Bundesrats. Die abschließende Entscheidung wird nach derzeitigem Stand für das Frühjahr 2026 erwartet. Geplanter Start des Altersvorsorgedepots ist der 1. Januar 2027. Bestehende Riester-Verträge laufen unabhängig von der Reform weiter.

Hinweis: Die Ausführungen zum Altersvorsorgedepot stehen unter dem Vorbehalt der endgültigen Verabschiedung durch den Bundesrat. Konkrete Förderhöhen, Produktvorgaben und Start-Modalitäten können sich im weiteren Verfahren noch ändern.
§7 · Löhne und Minijob

Mindestlohn und Minijob: Neue Beträge ab Januar 2026

Zum 1. Januar 2026 ist der gesetzliche Mindestlohn von 12,82 Euro auf 13,90 Euro brutto pro Stunde gestiegen. Für das Jahr 2027 ist bereits eine weitere Anhebung auf 14,60 Euro beschlossen. Parallel dazu hängt die Verdienstgrenze im Minijob dynamisch am Mindestlohn. Sie steigt 2026 auf 603 Euro pro Monat. Damit können Minijobbeschäftigte rechnerisch rund 43,3 Stunden pro Monat zum Mindestlohn arbeiten.

Für Rentnerinnen und Rentner, die neben ihrer Altersrente einem Minijob nachgehen, bleibt die bisherige Systematik bestehen. Minijobs sind steuer- und beitragsbegünstigt, sie fallen aber nicht unter den neuen Aktivrente-Freibetrag nach § 3 Nr. 21 EStG. Dieser gilt ausschließlich für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse. Im Übergangsbereich zwischen 603,01 Euro und 2.000 Euro monatlich (Midijob) gelten weiterhin reduzierte Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung.

§8 · Glossar

Wichtige Begriffe kurz erklärt

Viele Neuregelungen der Rentenreform 2026 greifen auf Fachbegriffe der gesetzlichen Rentenversicherung zurück. Die folgende Übersicht erläutert die zentralen Begriffe in kompakter Form.

Aktueller Rentenwert
Der Euro-Betrag, der jedem Entgeltpunkt im Monat zugeordnet ist. Ab Juli 2026 liegt er bei 42,52 Euro (vorher 40,79 Euro). Aus der Multiplikation der persönlichen Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert ergibt sich die monatliche Bruttorente.
Entgeltpunkt
Maßzahl für Rentenanspüche. Wer im Kalenderjahr genau das Durchschnittsentgelt aller Versicherten verdient, erhält einen Entgeltpunkt. Kindererziehungszeiten werden ebenfalls in Entgeltpunkten verrechnet.
Regelaltersgrenze
Alter, ab dem die Regelaltersrente ohne Abschläge bezogen werden kann. Für die Jahrgänge ab 1964 liegt sie bei 67 Jahren. Bezug einer Altersrente und Weiterarbeit sind ab Erreichen der Regelaltersgrenze grundsätzlich unbegrenzt möglich.
Rentenniveau
Verhältnis der Standardrente (45 Entgeltpunkte) zum Durchschnittsentgelt aller Versicherten vor Steuern. Die sogenannte Haltelinie sichert das Niveau bis einschließlich 2031 bei mindestens 48 Prozent.
Besteuerungsanteil
Anteil der Rente, der einkommensteuerpflichtig ist. Für Neurentner des Jahres 2026 liegt er bei 84 Prozent, der verbleibende Rentenfreibetrag wird dauerhaft festgeschrieben.
Grundfreibetrag
Einkommenshöhe, bis zu der keine Einkommensteuer fällig wird. 2026 beträgt er 12.348 Euro für Alleinstehende und 24.696 Euro für Verheiratete bei gemeinsamer Veranlagung.
Bezugsgröße
Rechengröße der Sozialversicherung, die monatlich 2026 bundeseinheitlich 3.955 Euro beträgt. Aus ihr wird unter anderem der Freibetrag für Betriebsrenten in der gesetzlichen Krankenversicherung (ein Zwanzigstel, also 197,75 Euro) abgeleitet.
Beitragsbemessungsgrenze
Monatlicher Bruttolohn, bis zu dem Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erhoben werden. 2026 liegt sie einheitlich für Ost und West bei 8.450 Euro.
Kindererziehungszeiten
Zeiten, die für die Erziehung eines Kindes rentenrechtlich wie Beitragszeiten gewertet werden. Mit der Mütterrente III wachsen sie für vor 1992 geborene Kinder auf drei Jahre je Kind an.
§9 · Rechtsstand

Rechtsstand und Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Die wichtigsten Elemente des Rentenpakets 2025 sind bereits beschlossen und treten in gestaffelten Stichtagen in Kraft. Ein einzelner Punkt befindet sich noch im Gesetzgebungsverfahren und steht unter dem Vorbehalt der endgültigen Verabschiedung.

Beschlossen
Aktivrente

Aktivrentengesetz: verkündet Ende Dezember 2025, in Kraft seit 1. Januar 2026.

Beschlossen
Rentenerhöhung 2026

Rentenanpassung von 4,24 Prozent, von der Deutschen Rentenversicherung am 5. März 2026 offiziell bestätigt. Wirksam ab 1. Juli 2026.

Beschlossen
Haltelinie bei 48 Prozent

Stabilisierung des Rentenniveaus bis 2031. Bundestag 5.12.2025, Bundesrat 19.12.2025, in Kraft seit 1. Januar 2026.

Beschlossen
Mütterrente III

Ausweitung der Kindererziehungszeiten, Inkrafttreten 1. Januar 2027. Auszahlung aufgrund technischer Umsetzung voraussichtlich erst ab 2028, rückwirkend für 2027.

Beschlossen
Mindestlohn und Minijob

Mindestlohn seit 1. Januar 2026 bei 13,90 Euro, Minijob-Grenze bei 603 Euro monatlich.

Gesetzgebung läuft
Altersvorsorgedepot

Bundestag in zweiter und dritter Lesung am 27. März 2026 beschlossen. Zustimmung des Bundesrats steht noch aus. Planmäßiger Start 1. Januar 2027 unter Vorbehalt.

§10 · Quellen

Quellen und weiterführende Informationen

Die Inhalte dieser Seite stützen sich auf offizielle Veröffentlichungen des Bundestages, der Bundesregierung, des Bundesfinanzministeriums sowie der Deutschen Rentenversicherung. Die folgenden Quellen sind zum Stand 23. April 2026 abrufbar.

Deutscher Bundestag
Rentenpaket 2025 beschlossen (Bundestag)
bundestag.de · Textarchiv Rentenpaket
Bundesregierung
Gesetzliche Neuregelungen ab Januar 2026
bundesregierung.de · Neuregelungen 2026
Bundesregierung
Mehr Netto vom Brutto 2026 (Überblick)
bundesregierung.de · Netto vom Brutto
Bundesfinanzministerium
Gesetzentwurf zur neuen Aktivrente
bundesfinanzministerium.de · Aktivrente
Deutsche Rentenversicherung
Rentenanpassung 2026: 4,24 Prozent
deutsche-rentenversicherung.de · Rentenanpassung 2026
BMAS
Mindestlohn ab 1. Januar 2026 bei 13,90 Euro
bmas.de · Pressemitteilung Mindestlohn
Deutscher Bundestag
Bundestag beschließt das Altersvorsorgedepot
bundestag.de · Altersvorsorgedepot
Wichtiger Hinweis

Zur Einordnung dieser Informationen

Diese Seite stellt keine Finanz-, Steuer- oder Rechtsberatung dar und enthält keine Anlageempfehlungen. Alle Angaben dienen ausschließlich der allgemeinen Information. Für verbindliche Auskünfte zu Ihrer individuellen Rentenhöhe, steuerlichen Situation oder Krankenversicherung wenden Sie sich bitte an die Deutsche Rentenversicherung, Ihre Krankenkasse oder eine Steuerberaterin beziehungsweise einen Steuerberater. Stand der Informationen: 23. April 2026.