AyeletDagan
Informationsangebot Rentenreform 2026
Mit dem Aktivrentengesetz hat der Bund einen neuen steuerlichen Freibetrag für arbeitende Rentnerinnen und Rentner geschaffen. Viele Bürgerinnen und Bürger, die die Regelaltersgrenze bereits überschritten haben, nutzen diese Regelung im Alltag bislang kaum.
Seit dem 1. Januar 2026 können Rentnerinnen und Rentner, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und weiterhin einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen, bis zu 2.000 Euro pro Monat steuerfrei hinzuverdienen. Das entspricht einem Jahresbetrag von 24.000 Euro. Der Freibetrag ist in § 3 Nr. 21 EStG geregelt und wird vom Arbeitgeber direkt über die Lohnabrechnung berücksichtigt, ohne dass ein gesonderter Antrag nötig ist.
Sozialversicherungsbeiträge fallen auf den Zuverdienst weiterhin an, insbesondere in der Kranken- und Pflegeversicherung. Die neue Begrünstigung bezieht sich ausschließlich auf die Einkommensteuer. Mit der Aktivrente hat der Gesetzgeber zugleich das sogenannte Anschlussverbot gelockert, sodass befristete Verträge mit dem früheren Arbeitgeber nun auch ohne Sachgrund zulässig sind.
Zum 1. Juli 2026 steigen die gesetzlichen Renten einheitlich um 4,24 Prozent. Die Deutsche Rentenversicherung hat die Anpassung am 5. März 2026 offiziell bestätigt. Der aktuelle Rentenwert, anhand dessen der monatliche Rentenzahlbetrag berechnet wird, erhöht sich damit von 40,79 Euro auf 42,52 Euro pro Entgeltpunkt.
Die Erhöhung erfolgt automatisch. Rentnerinnen und Rentner müssen nichts beantragen, der neue Betrag wird mit der Rentenzahlung für Juli 2026 wirksam. Die Anpassung gilt bundesweit einheitlich und betrifft alle Arten gesetzlicher Renten, darunter Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten und Hinterbliebenenrenten.
| Bisherige Bruttorente | Zuwachs pro Monat | Neue Bruttorente |
|---|---|---|
| 1.200 Euro | rund 50,88 Euro | rund 1.250,88 Euro |
| 1.500 Euro | rund 63,60 Euro | rund 1.563,60 Euro |
| 1.800 Euro | rund 76,32 Euro | rund 1.876,32 Euro |
| 2.100 Euro | rund 89,04 Euro | rund 2.189,04 Euro |
Die Rechenbeispiele beziehen sich auf den Bruttobetrag der Rente vor Abzug von Steuern und Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung. Wie viel netto tatsächlich ankommt, hängt vom Besteuerungsanteil, dem Krankenversicherungsbeitrag und weiteren individuellen Faktoren ab.
Wer 2026 erstmals eine gesetzliche Altersrente bezieht, muss 84 Prozent der ersten vollen Jahresbruttorente versteuern. Die verbleibenden 16 Prozent bilden den persönlichen Rentenfreibetrag, der als konkreter Euro-Betrag festgeschrieben und für die gesamte Bezugsdauer unverändert übernommen wird. Bestandsrentner behalten ihren bisherigen Freibetrag, eine Neuberechnung findet nicht statt.
Ob tatsächlich Einkommensteuer anfällt, hängt vom Gesamteinkommen ab. Der Grundfreibetrag liegt 2026 bei 12.348 Euro für Alleinstehende und 24.696 Euro für Verheiratete bei gemeinsamer Veranlagung. Erst wenn das zu versteuernde Einkommen diesen Betrag überschreitet, entsteht überhaupt eine Steuerpflicht. Viele Rentnerhaushalte mit kleinen und mittleren Renten bleiben damit auch 2026 weiterhin unterhalb der Steuerpflicht.
Für Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentner in der gesetzlichen Krankenversicherung gilt 2026 ein monatlicher Freibetrag von 197,75 Euro. Erst auf den Anteil der Betriebsrente, der diesen Freibetrag übersteigt, werden Krankenversicherungsbeiträge erhoben. Rechnerisch ergibt sich der Freibetrag als ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV, die 2026 bundeseinheitlich bei 3.955 Euro liegt.
Der Freibetrag steigt damit gegenüber dem Vorjahr um rund 10,50 Euro (2025: 187,25 Euro). Wichtig für die Praxis: Der Freibetrag gilt ausschließlich für die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, nicht für die Pflegeversicherung. In der sozialen Pflegeversicherung wird weiterhin die gesamte Betriebsrente verbeitragt, sobald die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.
Die sogenannte Mütterrente III ist Teil des Rentenpakets 2025. Sie wurde am 5. Dezember 2025 vom Bundestag und am 19. Dezember 2025 vom Bundesrat beschlossen und tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft. Für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, werden künftig volle drei Jahre Kindererziehungszeit rentenrechtlich anerkannt; bislang waren es 2,5 Jahre.
Pro Kind entspricht das einem zusätzlichen halben Entgeltpunkt. Rund 10 Millionen Rentnerinnen und Rentner sind nach Angaben der Bundesregierung von dieser Regelung betroffen. Die Auszahlungen werden voraussichtlich erst ab dem Jahr 2028 erfolgen, da die technische Umsetzung bei den Rentenversicherungsträgern aufwendig ist. Die Ansprüche für das Jahr 2027 werden rückwirkend ausgezahlt.
Die zusätzlichen Leistungen werden aus Steuermitteln des Bundes finanziert. Für die Anerkennung der Erziehungszeiten ist in der Regel kein gesonderter Antrag nötig, da die Zeiten bei den meisten Betroffenen bereits im Rentenkonto hinterlegt sind.
Mit dem sogenannten Altersvorsorgedepot plant der Bund eine grundlegende Reform der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge. Der Gesetzentwurf wurde am 17. Dezember 2025 vom Bundeskabinett beschlossen und am 26. Februar 2026 in erster Lesung im Bundestag behandelt. Nach öffentlicher Anhörung und Beratung im Finanzausschuss hat der Bundestag den Gesetzentwurf am 27. März 2026 in zweiter und dritter Lesung beschlossen.
Der Gesetzentwurf ist damit noch nicht endgültig verabschiedet: Er bedarf weiterhin der Zustimmung des Bundesrats. Die abschließende Entscheidung wird nach derzeitigem Stand für das Frühjahr 2026 erwartet. Geplanter Start des Altersvorsorgedepots ist der 1. Januar 2027. Bestehende Riester-Verträge laufen unabhängig von der Reform weiter.
Zum 1. Januar 2026 ist der gesetzliche Mindestlohn von 12,82 Euro auf 13,90 Euro brutto pro Stunde gestiegen. Für das Jahr 2027 ist bereits eine weitere Anhebung auf 14,60 Euro beschlossen. Parallel dazu hängt die Verdienstgrenze im Minijob dynamisch am Mindestlohn. Sie steigt 2026 auf 603 Euro pro Monat. Damit können Minijobbeschäftigte rechnerisch rund 43,3 Stunden pro Monat zum Mindestlohn arbeiten.
Für Rentnerinnen und Rentner, die neben ihrer Altersrente einem Minijob nachgehen, bleibt die bisherige Systematik bestehen. Minijobs sind steuer- und beitragsbegünstigt, sie fallen aber nicht unter den neuen Aktivrente-Freibetrag nach § 3 Nr. 21 EStG. Dieser gilt ausschließlich für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse. Im Übergangsbereich zwischen 603,01 Euro und 2.000 Euro monatlich (Midijob) gelten weiterhin reduzierte Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung.
Viele Neuregelungen der Rentenreform 2026 greifen auf Fachbegriffe der gesetzlichen Rentenversicherung zurück. Die folgende Übersicht erläutert die zentralen Begriffe in kompakter Form.
Die wichtigsten Elemente des Rentenpakets 2025 sind bereits beschlossen und treten in gestaffelten Stichtagen in Kraft. Ein einzelner Punkt befindet sich noch im Gesetzgebungsverfahren und steht unter dem Vorbehalt der endgültigen Verabschiedung.
Aktivrentengesetz: verkündet Ende Dezember 2025, in Kraft seit 1. Januar 2026.
Rentenanpassung von 4,24 Prozent, von der Deutschen Rentenversicherung am 5. März 2026 offiziell bestätigt. Wirksam ab 1. Juli 2026.
Stabilisierung des Rentenniveaus bis 2031. Bundestag 5.12.2025, Bundesrat 19.12.2025, in Kraft seit 1. Januar 2026.
Ausweitung der Kindererziehungszeiten, Inkrafttreten 1. Januar 2027. Auszahlung aufgrund technischer Umsetzung voraussichtlich erst ab 2028, rückwirkend für 2027.
Mindestlohn seit 1. Januar 2026 bei 13,90 Euro, Minijob-Grenze bei 603 Euro monatlich.
Bundestag in zweiter und dritter Lesung am 27. März 2026 beschlossen. Zustimmung des Bundesrats steht noch aus. Planmäßiger Start 1. Januar 2027 unter Vorbehalt.
Die Inhalte dieser Seite stützen sich auf offizielle Veröffentlichungen des Bundestages, der Bundesregierung, des Bundesfinanzministeriums sowie der Deutschen Rentenversicherung. Die folgenden Quellen sind zum Stand 23. April 2026 abrufbar.
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